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Gerichtsvollzieher

Flyer Gerichtsvollzieher / Gerichtsvollzieherin - Beamte in Sachsen-Anhalt

Tätigkeitsprofil

Die Durchsetzung von vollstreckbaren Titeln, wie gerichtlichen Entscheidungen oder notariellen Urkunden, obliegt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich staatlichen Organen. Im Bereich der Zwangsvollstreckung wird diese Aufgabe von Gerichtsvollzieher/n/ innen wahrgenommen. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst neben der Pfändung und Versteigerung von beweglichen Vermögen (z.B. Möbel, Kraftfahrzeuge und Schmuck) auch die zwangsweise Räumung von Wohnungen und Grundstücken sowie die Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). Sie sind auch für gütliche Einigungen wie z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen und der Zustellung von Pfändungs-​ und Vollstreckungsbescheiden zuständig. Die Gerichtsvollzieher/innen arbeiten eigenständig. Sie organisieren ihr eigenes Büro und können sich ihre Termine selbst einteilen. Sie unterstehen jedoch der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichts.

Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Justizdienstes (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) in einer Sonderlaufbahn, die eine zusätzliche Ausbildung erfordert.

Berufsumfeld

Die Tätigkeit eines/r Gerichtsvollziehers/in zeichnet sich vor allem durch die gemischte Innen- und Außendiensttätigkeit aus. Zum einen werden die Schuldner/innen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ihren Privat- oder Geschäftsräumen aufgesucht. Zum anderen organisieren die Gerichtsvollzieher/innen ein eigenes Büro und können sich ihre Termine selbst einteilen. Sie arbeiten eigenständig. Zur Organisation ihres Geschäftsbetriebs sind sie jedoch verpflichtet, ein eigenes Büro zu unterhalten und Büroangestellte zu beschäftigen. Hierfür erhalten sie nach der GVBKEntschVO eine Entschädigung. Zusätzlich wird ihnen ein Anteil an den Gebühren überlassen, die nach Bundesrecht (GVKostG) für jeden Auftrag zu erheben sind. 

Ausbildung für externe Bewerber (m/w/d)

I. Zulassungsvoraussetzungen

Bewerber, die keine Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst besitzen, können an der Ausbildung zum Gerichtsvollzieher teilnehmen.

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Voraussetzung nach § 7 Beamtenstatusgesetz besitzt,
  2. einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung oder einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-​rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann und
  3. eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf (z.B. Justizfachangestellte, Rechtsanwalts-​ oder Notarfachangestellte, Bank-/ Versicherungskaufleute, andere kaufmännische Ausbildungen) vorweisen kann,
  4. zum Zeitpunkt der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht überschritten hat (Besonderheiten gelten für Bewerber nach § 7 Abs. 2 und 6 Soldatenversorgungsgesetz),
  5. den körperlichen, gesundheitlichen und persönlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht und
  6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

sowie folgende Eigenschaften/ Fähigkeiten besitzt:

  • die Berechtigung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B (Personenkraftwagen) sowie der Besitz eines Kraftfahrzeuges,

  • Grundkenntnisse zur Benutzung von Windows und Microsoft Office (insbesondere Word, Excel, Outlook),

  • Glaubwürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen 

  • Flexibilität, Entschlusskraft und Konfliktfähigkeit,

  • starke Persönlichkeit mit einem hohen Maß an Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit,

  • Kommunikationsstärke und sicheres Auftreten,

  • Organisations-​ und Planungsvermögen sowie

  • Fortbildungsbereitschaft. 

Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

 

II. Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung (Vorbereitungsdienst) dauert 24 Monate und gliedert sich

1.  in die vorbereitende Ausbildung, die mindestens fünf und höchstens sechs Monate dauert und am 15. April des Jahres, unmittelbar vor der anschließenden Gerichtsvollzieherausbildung, beginnt und die der Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Bewerber dient und

2. die achtzehnmonatige Gerichtsvollzieherausbildung, die regelmäßig am 15. Oktober des Jahres beginnt. Diese umfasst:

a. die praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten

b. die fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.

Die vorbereitende Ausbildung umfasst einen viermonatigen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt an der Bayerischen Justizakademie Pegnitz und jeweils einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt zu Beginn der Ausbildung (zwei Wochen) und zum Ende der Ausbildung (sechs Wochen) in Sachsen-Anhalt.

Die darauffolgende Gerichtsvollzieherausbildung dauert achtzehn Monate und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher

2. fachtheoretischer Lehrgang A

3. praktische Ausbildung I

4. fachtheoretischer Lehrgang B

5. praktische Ausbildung II und

6. fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).

Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan.

Im Anschluss an den Schlusslehrgang wird die Gerichtsvollzieherprüfung abgelegt, welche aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die Gerichtsvollzieherprüfung kann einmal wiederholt werden.

Die praktische Ausbildung wird in Sachsen-Anhalt durchgeführt. Die theoretische Ausbildung findet gemeinsam mit den Gerichtsvollzieherbewerbern der Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz (Link: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/bayerische-justizakademie/index.php) statt.

 

III. Rechtsstellung

Die externen Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“. Sie erhalten in dieser Zeit Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag A 5 bis A 8 in Höhe von 1.258,94 EUR, Stand: 01.01.2020). Verheiratete erhalten außerdem einen Familienzuschlag. Die Anwärterbezüge sind zu versteuern, es sind aber keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Nach bestandener Prüfung können die Beamten im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden. Sie werden zum Beamten auf Probe ernannt. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht jedoch nicht.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A8) erfolgt in der Regel, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und die Probezeit abgelaufen ist.

Nach erfolgreich absolvierter Probezeit erfolgt in der Regel die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Beförderungsämter im Gerichtsvollzieherdienst sind:

Obergerichtsvollzieher/-in (BesGr A9)

Obergerichtsvollzieher/-in mit Zulage (BesGr A9Z)

Beamten stehen jährlich 30 Tage Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Bei Krankheit erhalten die Anwärter/innen - wie alle Beamte - eine Beihilfe, die die entstehenden Kosten zu einem Teil deckt. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist daher ratsam. Alternativ ist auch der Beitritt in eine gesetzliche Krankenversicherung möglich. Hierbei sind jedoch die Beiträge zu 100 % selbst zu zahlen, weil für Beamte keine Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung übernommen werden.

Nähere Informationen hierzu können dem Hinweisblatt des Finanzamtes Dessau-Roßlau "Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen – Stand 15.03.2016" entnommen werden.

 

IV. Bewerbung

Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 31.12. des Jahres für eine bedarfsorientierte Einstellung zum 15.04. des darauffolgenden Jahres an:

Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg

Kennwort: Gerichtsvollzieher/in

Domplatz 10

06618 Naumburg

oder per E-Mail: olg@justiz.sachsen-​anhalt.de

Dem handschriftlich unterzeichneten Bewerbungsschreiben sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. ein unterzeichneter tabellarischer Lebenslauf,
  2. der Nachweis des zum Vorbereitungsdienst berechtigenden Bildungsstandes,
  3. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten/Ablichtung Arbeitszeugnis,
  4. die Angabe der Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden nur dann zurückgesandt, wenn ein ausreichend frankierter und an den Bewerber adressierter Briefumschlag eingereicht wird.

Umschulung von Beamten des mittleren Justizdienstes

I. Zulassungsvoraussetzungen

Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Teilnahme an der Gerichtsvollzieherausbildung einschließlich Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst umgeschult werden. Die achtzehnmonatige Gerichtsvollzieherausbildung umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.

Zugelassen werden kann, wer

  1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erworben hat
  2. die Probezeit erfolgreich absolviert hat
  3. nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,
  4. die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
  5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Sofern ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung weiterer Bewerber besteht, so kann abweichend von den oben gemachten Ausführungen auch zugelassen werden, wer mindestens 20 Monate der Probezeit absolviert hat und dessen fachliche Bewährung sowie persönliche Eignung bezüglich der Anforderungen der Laufbahn des mittleren Justizdienstes bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 7 der Laufbahnverordnung festgestellt werden kann.

Zudem werden erwartet:

  • die Berechtigung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B (Personenkraftwagen) sowie der Besitz eines Kraftfahrzeuges,

  • Grundkenntnisse zur Benutzung von Windows und Microsoft Office (insbesondere Word, Excel, Outlook), 

  • Glaubwürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen, 

  • Flexibilität, Entschlusskraft und Konfliktfähigkeit,

  • starke Persönlichkeit mit einem hohen Maß an Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit,

  • Kommunikationsstärke und sicheres Auftreten,

  • Organisations-​ und Planungsvermögen sowie

  • Fortbildungsbereitschaft.

     

II. Ablauf der Umschulung

Die Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst dauert achtzehn Monate und beginnt regelmäßig am 15. Oktober. 

Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher
  2. fachtheoretischer Lehrgang A 
  3. praktische Ausbildung I
  4. fachtheoretischer Lehrgang B
  5. praktische Ausbildung II und
  6. fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).

Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan.

Im Anschluss an den Schlusslehrgang wird die Gerichtsvollzieherprüfung abgelegt, welche aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die Gerichtsvollzieherprüfung kann einmal wiederholt werden.

Die praktische Ausbildung wird in Sachsen-​Anhalt durchgeführt. Die theoretische Ausbildung findet gemeinsam mit den Gerichtsvollzieherbewerbern der Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz  statt.

III. Rechtsstellung

Die zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassenen Bewerber verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Gerichtsvollzieherdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung und führen auch ihre bisherige Amtsbezeichnung oder ihre Dienstbezeichnung weiter. Sie erhalten die Besoldung und Dienstbezüge, die sie zuletzt bezogen haben.

Nach bestandener Prüfung können die Beamten im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden. Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 8) erfolgt in der Regel, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

Kontakt

Ansprechpartnerin: Frau Kugler

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 15:00 Uhr

Freitag von 08:30 bis 13:00 Uhr

Telefon: 03445 282120

Telefax: 03445 282000

E-Mail: olg@justiz.sachsen-anhalt.de